Beispiel 1 fragwürdiger Tierversuche in der Schweiz: Schwindelforschung mit Affen an der Uni Zürich
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Quelle: Medline, J Neurophysiol 2000 Dec;84(6):3078-82, PMID: 11110835 [PubMed - indexed for MEDLINE]
Volltext: frei zugänglich unter http://jn.physiology.org/cgi/content/full/84/6/3078
Besonders beachtenswert: Abschnitt 'Methods', Unterabschnitt 'Animal preparation and eye movement recording' sowie ' Experimental protocols'
Bewertung der Ärztinnen und Ärzte für Tierschutz in der Medizin
1. Bewertung des Schweregrads des Tierversuchs
gemäss den Richtlinien des Bundesamtes für Veterinärwesen BVET 1.04 'Einteilung von Tierversuchen nach Schweregrad'. (Schweregrad 0 = keine Belastung, Grad 1 = leichte Belastung, Grad 2 = mittlere Belastung, Grad 3 = schwere Belastung)
Als Beispiel für den Schweregrad 3 nennt das BVET 'Modelle mit Stimuli/Noxen, die mit schweren Schmerzen, Leiden oder Ängsten verbunden sind und denen das Tier erfolgreich ausweichen kann, oder die mit funktionellen Störungen, mit mittelgradigen Schmerzen, Leiden oder Ängsten verbunden sind, wiederholt zur Anwendung kommen und denen das Tier nicht ausweichen kann.'
Diese Tierversuche qualifizieren unserer Einschätzung nach somit gemäss BVET-Richtlinien als Schweregrad 3.
Die Einschätzung durch die amtlichen Stellen ergab einen Schweregrad 2. Aus den oben ausgeführten Gründen halten wir ihn jedoch für einen Tierversuch mit Schweregrad 3.
2. Bewertung des Nutzens für Mensch und Tier
gemäss Richtlinien der Ärztinnen und Ärzte für Tierschutz in der Medizin.
Anmerkung: Zur Bewertung des Nutzens eines Tierversuchs gibt es keine etablierte Skala analog der obigen des Bundesamtes für Veterinärmedizin für die Belastung. Die Ärztinnen und Ärzte für Tierschutz in der Medizin sind deshalb daran, ein entsprechendes Bewertungsschema zu entwerfen mit den groben Eckdaten Nützlichkeitsgrad 0 = kein Nutzen absehbar für Mensch oder Tier, Grad 1 = leichter Nutzen, Grad 2 = mittlerer Nutzen, Grad 3 = hoher Nutzen. Die Bewertung erfolgt durch erfahrene Ärzte verschiedener Fachrichtungen, wozu auch Nicht-Mitglieder der Ärzte für Tierschutz beigezogen werden.
Nützlichkeitsgrad 0 = kein Nutzen absehbar für Mensch und Tier
Bemerkung: Auch von den Autoren wird an keiner Stelle des Artikels irgendein Nutzen für Mensch oder Tier in Aussicht gestellt.
3. Abwägung von Belastung für das Tier und zu erwartendem Nutzen
Bei grosser Belastung für das Tier und nicht absehbarem Nutzen für Mensch und Tier ist dieser Versuch ethisch nicht vertretbar.
Gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften gilt:
'4.6: Versuche, die dem Tier schwere Leiden verursachen, müssen vermieden werden, indem durch Änderung der zu prüfenden Aussage andere Versuchsanordnungen gewählt werden, oder indem auf den erhofften Erkenntnisgewinn verzichtet wird. Als schwere Leiden gelten Zustände, welche ohne lindernde Massnahmen als unerträglich zu bezeichnen sind.'
4. Vereinbarkeit mit dem Tierschutzgesetz
Gemäss dem Tierschutzgesetz Art. 13 Abs.1 müssen Tierversuche auf 'das unerlässliche Mass' beschränkt werden
Für die Unerlässlichkeit gibt es 2 Kriterien:
A) Die finale Unerlässlichkeit (rechtfertigt der Versuchszweck eine Bewilligung?)
Da wie unter Punkt 3 dargelegt weder die Ärztinnen und Ärzte für Tierschutz einen absehbaren Nutzen dieses Versuchs erkennen können noch die Forscher selbst einen auch nur erwähnt haben, besteht unserer Ansicht nach keine finale Unerlässlichkeit für diesen Tierversuch.
B) Die instrumentale Unerlässlichkeit
(ist dieser Tierversuch das einzige Mittel um die angestrebte Erkenntnis zu gewinnen?)
Ob das Versuchsziel nicht auch auf andere Art, zumindest unter Verwendung einer weniger hoch entwickelten Spezies hätte erreicht werden können, möchten wir nicht abschliessend beurteilen.
FAZIT: Da die finale Unerlässlichkeit nicht gegeben ist, widerspricht unserer Auffassung nach dieser Tierversuch dem Schweizerischen Tierschutzgesetz.
Bemerkung:Dieser unserer Meinung nach ethisch höchst fragwürdige Versuch wurde vom Schweizer Nationalfonds unter Projekt Nr. 31-47287.96 mit Steuergeldern mitfinanziert. Betrag: 408'413.- SFr.