Statuten

Logo ATM png

Schluhbachstr. 29, 8342 Wernetshausen

 

 STATUTEN

 

I.         Name und Sitz 
Art. 1    Unter dem Namen "Ärztinnen und Ärzte für Tierschutz in der Medizin", besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Wernetshausen, Zürich.  

II.        Zweck 
Art. 2    Die Ärztinnen und Ärzte für Tierschutz in der Medizin sind überzeugt, dass der Schutz und die Bewahrung der Tierwürde eine wesentliche Aufgabe des Menschen darstellen und das Fundament eines echten Humanismus sind.
Im Bereich der Tierversuche engagiert sich der Verein für die Entwicklung und Anwendung von Alternativmethoden. Die Ablehnung von Tierversuchen kann mit ethischen Argumenten begründet werden. Wissenschaftlich sind sie mindestens fragwürdig und auch aus diesem Grund abzulehnen.
Das angestrebte Ziel ist es, auf Tierversuche ganz verzichten zu können.
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
Der Verein lehnt Gewalt und illegale Aktionen ab. 

III.       Mittel 
Art. 3    Zur Erfüllung des Vereinszwecks stehen zur Verfügung:
- Mitgliederbeiträge
- Spenden, Legate und Schenkungen
- Erträge aus Sammelaktionen und dergleichen
- Kapitalerträge  

IV.       Mitgliedschaft 
Art. 4    Mitglieder des Vereins können sein:
- Inhaber eines Diploms der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin
- Immatrikulierte Studierende der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin
- Angehörige von weiteren Gruppen der Medizinalberufe, welche durch den Vereins-Vorstand zu bestimmen sind.
- Vereinigungen aller genannten Berufsgruppen, welchen die Rechtspersönlichkeit zukommt, können dem Verein als Kollektivmitglieder beitreten. 

Art. 4a  Personen und Vereinigungen, welche die Ziele des Vereins vollinhaltlich unterstützen aber nicht Angehörige der einschlägigen Berufsgruppen sind, können dem Verein als Fördermitglieder beitreten. Sie haben Teilnahme- aber kein Stimmrecht in der Generalversammlung.       

Art. 5    Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Erfolgt sie nach dem 30. Juni, so hat das Neumitglied für das laufende Jahr den halben Mitgliederbeitrag zu entrichten.  

Art. 6    Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt:
- generell: CHF 50.-
- für Studierende: CHF 15.-
- für Kollektivmitglieder: CHF 200.-
Eine Änderung der Höhe des Mitgliederbeitrages beschliesst die Generalversammlung mit einfachem Mehr.  

Art. 7    Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand auf Ende eines Kalenderjahres.  

Art. 8    Der Vorstand kann Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, die den Zielen oder Interessen des Vereins in offensichtlicher Weise zuwiderhandeln oder deren Mitgliedschaft für den Verein aus einem anderen Grunde nicht mehr tragbar ist, unter Angabe des Grundes aus dem Verein ausschliessen. Dem Ausgeschlossenen steht binnen 30 Tagen der Rekurs an die nächste Generalversammlung offen; der Vorstand entscheidet, ob dem Rekurs aufschiebende Wirkung zukommt. Der Entscheid der Generalversammlung ist endgültig und braucht nicht begründet zu werden (Art. 72 ZGB). Erfolgt der Ausschluss vor dem 30. Juni, so schuldet das ausgeschlossene Mitglied für das laufende Jahr nur den halben Mitgliederbeitrag.  

Art.9    Die Mitglieder haben in der Generalversammlung aktives und passives Wahl- und Stimmrecht sowie alle Auskunfts- und Einsichtsrechte gegenüber dem Vorstand; sie sind berechtigt, in einer oder mehreren Kommissionen, Arbeitsgruppen, Ausschüssen und dergleichen mitzuwirken.  

V.        Organisation 

Art. 10  Die Vereinsorgane sind:
- die Generalversammlung (GV)
- der Vorstand
- die Revisor/inn/en
- die Arbeitsgruppen (AG)

 

  1. Generalversammlung

Art.11   Die Einberufung der GV erfolgt durch den Vorstand mindestens einmal im Kalenderjahr schriftlich jeweils mindestens 14 Tage vor der betreffenden Versammlung. 20 % aller Mitglieder können zusammen die Einberufung einer GV durch den Vorstand binnen zwei Monaten verlangen.  

Art.12   Für alle Wahlen, Abstimmungen und Beschlüsse gilt, wo die vorliegenden Statuten nichts anderes bestimmen, das einfache Mehr der Stimmenden.  

Art.13   Der GV obliegen alle Aufgaben, die nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, namentlich aber:
- die Wahl von Vorstand und Revisoren sowie von Mitgliedern der Arbeitsgruppen, vorbehaltlich Art. 15
- die Genehmigung von Jahresbericht des Vorstandes, Jahresrechnung, Revisorenbericht sowie die Decharge-Erteilungen
- Sind bei der GV weniger als 6 Mitglieder anwesend, die nicht im Vorstand sind, so zählen die Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder ebenfalls.
- Änderungen der Höhe des Mitgliederbeitrages
- Statutenänderungen. Hierfür bedarf es der Zustimmung von wenigstens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten (Ausnahme Art. 6); war die Statutenänderung in der Einladung zur GV nicht angekündigt, so bedarf es zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von wenigstens drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten.  

B. Vorstand

Art.14   Der Vorstand wird von der GV auf zwei Jahre gewählt und setzt sich aus max. 11 Mitgliedern zusammen. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen Präsident/in und Vizepräsident/in (eventuell auch 2 Co-Präsident/inn/en). Den Vorsitz in Vorstand wie GV führt die/der Präsident/in, die/der bei Stimmengleichheit in Vorstand wie GV den Stichentscheid hat. Stimmberechtigt sind alle an der GV anwesenden Mitglieder.  

Art.15   Dem Vorstand fällt die Geschäftsführung und die Vertretung des Vereins nach aussen zu. Diese Aufgaben können durch Vorstandsbeschluss an einzelne Vorstandsmitglieder delegiert werden.  

Art.16   Die Arbeitsweise innerhalb des Vorstandes regelt dieser im Übrigen in eigener Kompetenz. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

C. Revisor/inn/en
Art.17   Die GV wählt alle zwei Jahre einen Revisoren/Revisorin, welche/r nicht Mitglieder des Vereins zu sein brauchen, und beauftragt sie mit der Prüfung der Jahresrechnung. Die Revisor/inn/en können, ihr Einverständnis vorausgesetzt, wiedergewählt werden. 

D. Arbeitsgruppen
Art.18 Der Vorstand kann Arbeitsgruppen zur Erledigung von Arbeiten einsetzen.  

VI.   Schlussbestimmungen 

Art.19   Der Verein "Ärztinnen und Ärzte für Tierschutz in der Medizin" kann nur mit Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten aufgelöst werden. Eine schriftliche Abstimmung unter den Mitgliedern ist einem GV-Beschluss in diesem Fall gleichgestellt.  

Art.20   Auflösungsklausel 

Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution, mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen. 

Art. 21 Gerichtsstand und anwendbares Recht 

Bei Streitigkeiten im Verein oder des Vereins mit Dritten wird Zürich als Gerichtsstand und das schweizerische (materielles Recht und Kollisionsnormen) als anwendbares Recht vereinbart. 

Diese Statuten wurden an der Jahresversammlung vom 2.11.2024 einstimmig angenommen und ersetzen diejenigen vom 5.1.2022 

Zürich, November 2024 

Präsident:

Dr. med. Markus Deutsch