Beispiel 4 fragwürdiger Tierversuche in der Schweiz: Rückenmarksversuche mit Affen an der Uni Fribourg

Kurzbeschreibung: Zwei Makaken (Affen) wird zwischen dem 7 und 8 Segment des Halsmarks das Rückenmark halbseitig chirurgisch durchtrennt. Dies führt zu halbseitigen Lähmungserscheinungen der Hand. Vorgängig wurden elektronische Sonden ins Gehirn eingeführt um die für die Handbewegungen zuständigen Areale zu ermittelt. Einige Monate später werden die zwei Affen seziert und es wird nachgeschaut, ob die Hirnzellen, die früher mit der jetzt gelähmten Hand in Verbindung standen, sich zurückgebildet haben. Zwei weitere Affen, denen das Halsmark nicht durchtrennt worden ist, werden ebenfalls umgebracht, um die Hirnveränderungen der gelähmten mit denjenigen von nicht-gelähmten Affen vergleichen zu können. Unsere Kritikpunkte finden Sie untenstehend.
Auch dieser Versuch wurde vom Schweizerischen Nationalfonds mit Steuergeldern gefördert.
Dass der untenstehende Affenversuch tatsächlich vollständig unnötig war, zeigt unsere Meldung unter News vom 25.12.2008.
Aus Authentizitätsgründen verändern wir unseren untenstehenden Text aus dem Jahre 2006 nicht.



Titel:

‚A Unilateral Section of the Corticospinal Tract at Cervical Level in Primate Does Not Lead to Measurable Cell Loss in Motor Cortex’
im JOURNAL OF NEUROTRAUMA, Volume 22, Number 6, 2005 © Mary Ann Liebert, Inc. Pp. 703–717

Autoren:
T. WANNIER, E. SCHMIDLIN, J. BLOCH, and E.M. ROUILLER

Abstract/Zusammenfassung:
The effects of a unilateral interruption of the dorsolateral funiculus at cervical level on the survival of neurons in the motor cortex were investigated in macaque monkeys. The lesion was made on the left side at the transition region between the 7(th) and 8(th) cervical segments, above the motoneurons controlling hand muscles. As a result, the homolateral hand became paretic, although an incomplete recovery of manual dexterity took place during 2 months post-lesion. A quantitative anatomical assessment of pyramidal neurons in layer V was performed in the hindlimb area of the primary motor cortex and in the supplementary motor area (SMA proper). The pyramidal neurons were visualized using the marker SMI-32 and thus included the subpopulation of corticospinal neurons. These quantitative data demonstrated that the vast majority of the axotomized corticospinal (CS) neurons did not degenerate. Rather, their somata shrank, compared to the opposite hemisphere or to intact monkeys. This conclusion is in contrast to some previous studies in monkeys that argued for a substantial degeneration of motor cortex neurons as a result of transection of the corticospinal tract; yet in agreement with others that concluded the survival of most CS neurons. The survival of the majority of CS axotomized neurons is also consistent with the observation of numerous CS axons 1 mm above the cervical hemisection.



(Anmerkung: diese Bewertung betrifft den oben stehenden Versuch in der Grundlagenforschung und nicht spätere Versuche mit direkter Anwendung der NoGo-Antikörper)

Bewertung der Ärztinnen und Ärzte für Tierschutz in der Medizin

1. Bewertung des Schweregrads des Tierversuchs
gemäss Richtlinien des Bundesamtes für Veterinärwesen BVET 1.04 'Einteilung von Tierversuchen nach Schweregrad'.
(Schweregrad 0 = keine Belastung, Grad 1 = leichte Belastung, Grad 2 = mittlere Belastung, Grad 3 = schwere Belastung)

Deklarierter Schweregrad: BVET-Schweregrad ?

Effektiver Schweregrad gemäss unserer Einschätzung: BVET-Schweregrad 2-3 = grosse Belastung

Begründung für den Schweregrad

Schweregrad 2 nach BVET:
Hirnläsionen: Ausschalten von definierten Nuclei oder Bahnen in Narkose, wenn funktionelle Störungen mit mittelgradigen Auswirkungen auf das Allgemeinbefinden zu erwarten sind.
Beispiele: Läsion des Lobus cortico-frontale; Ausschalten einer efferenten motorischen Bahn

Schweregrad 3 nach BVET:
Hirnläsionen: Setzen von gezielten (mehrere Zentren betreffende) Läsionen in Narkose, welche zu erheblichen funktionellen Störungen führen.
Beispiele: Modelle mit Ablation grösserer Hirnrindengebiete


2. Bewertung des Nutzens für Mensch und Tier

Nützlichkeitsgrad 0 = kein Nutzen oder nur ein fraglicher Nutzen erkennbar für Mensch und Tier

Unsere Hauptkritikpunkte sind:

1. Diese Versuche wurden letztlich unternommen um die Heilungschancen bei Rückenmarksverletzungen besser abschätzen zu können. Wenn eines Tages Medikamente zur besseren Heilung von Rückenmarksverletzungen vorliegen würden, dann würde man diese aber mit Sicherheit an Mensch und Tier weiter evaluieren, völlig unabhängig davon, wie diese Versuche herausgekommen sind oder wären.

2. Namhafte Experten sehen in diesem Versuch nicht den geringsten praktischen Nutzen (diese Meinungen liegen uns schriftlich vor und können per email angefordert werden)

3. Theoretisch erfolgversprechende Therapien werden letztlich am Menschen evaluiert, sogar wenn Tierversuche keinen Nutzen ergaben oder sogar eher eine ungünstige Wirkung vermuten lassen. Dies beweisen verschiedene Studien. Der Grund liegt in der mangelnden Übertragbarkeit von Studienresultaten vom Tier auf den Menschen.
(‘Nimodipine in Animal Model Experiments of Focal Cerebral Ischemia. A Systematic Review. J. Horn, MD; R.J. de Haan, PhD; M. Vermeulen, MD; P.G.M. Luiten, PhD; M. Limburg, MD, Stroke. 2001;32:2433-2438’
'Where is the evidence that animal research benefits humans?' Pandora Pound, Shah Ebrahim, Peter Sandercock, Michael B Bracken, Ian Roberts on behalf of the Reviewing Animal Trials Systematically (RATS) Group, BMJ 2004;328:514–7’)

4. Ähnliche Versuche werden seit 1909 immer wieder durchgeführt, mit jeweils widersprüchlichen Ergebnissen. Auch dieser Versuch ergab, wen erstaunt es,  erneut ein nicht eindeutiges Ergebnis.

5. Bei diesem Tierversuch handelt es sich um reine Grundlagenforschung. Für Grundlagenforschung sollten heutzutage aber keine Affen mehr eingesetzt werden.

Der wissenschaftliche Lenkungsausschuss der EU-Kommission (Scientific Steering Committee SSC) hat sich im April 2002 mit den Folgen eines gänzlichen Verzichts auf Primatenversuche beschäftigt. Er kam zum Schluss, dass diese in gewissen Bereichen unvermeidlich sind. Die Gebiete, in denen Primaten(=Affen-)versuche unvermeidbar seien ortete er in folgenden Bereichen:
Medikamenten- und Impfstoffentwicklung zur Vorbeugung und Heilung von
- Aids
- BSE
- Malaria
- Grippe

Gleichzeitig betonte er aber, dass unnötige Versuche und Doppelversuche unter allen Umständen vermieden werden müssen. Weiter forderte er eine europaweite Koordination.

Der oben beschriebene Versuch gehört nicht zu einer der obigen Kategorien unverzichtbarer Affenversuche.


3. Abwägung von Belastung für das Tier und zu erwartendem Nutzen

Auf der Seite der Belastung für das Tier besteht die Belastungskategorie 2-3.
Dem gegenüber steht ein nicht absehbarer Nutzen dieses Tierversuchs.

Dieser Versuch ist unserer Auffassung nach ethisch nicht vertretbar. Dies wegen

- der grossen Belastung für das Tier
- ein nicht absehbarer Nutzen für Mensch und Tier gegenübersteht
- namhafte Experten dem Versuch jegliche praktische Relevanz absprechen
- ähnliche Versuche früher bereits stattfanden
- Affen verwendet werden trotz nicht ausgewiesener Berechtigung gemäss Lenkungsausschuss der EU

Dieser Versuch hätte nie bewilligt werden dürfen!

Dieser Versuch hat aber erst recht keine Förderung mit Steuergeldern verdient!

Trotzdem wurden die Affenversuche in Fribourg mit öffentlichen Geldern vom Schweizerischen Nationalfonds gefördert.

Es handelt sich auch nicht um kleine Beträge:

Projekt NrKosten (SFr.)Dauer
3100-0434224985781.10.95-30.9.2000
4038-439187619721.10.2000-30.9.2005
31-61857.008495561.10.2000-30.9.2005

2'110'106

 

Nicht genug, der Steuerzahler darf nicht einmal erfahren, warum der Nationalfonds diesen Versuch unterstützt.
Der Steuerzahler hat aber ein Anrecht darauf zu erfahren, wozu seine Gelder verwendet werden.

Wir fordern deshalb:

  • keine Steuergelder für Tierversuche mit Schweregrad 3
  • keine Steuergelder für Tierversuche mit Schweregrad 2 oder 3 mit Primaten in der Grundlagenforschung
  • keine Steuergelder generell für Tierversuche mit mittlerer oder schwerer Belastung für das Tier, wenn kein absehbarer Gewinn für Mensch oder Tier erkennbar ist.
  • Studienregister auch für Tiere

4. Vereinbarkeit mit dem Tierschutzgesetz

Gemäss dem Tierschutzgesetz Art. 13 Abs.1 TSchG müssen Tierversuche auf 'das unerlässliche Mass' beschränkt werden 

A) Die finale Unerlässlichkeit (rechtfertigt der Versuchszweck eine Bewilligung?)
Da wir wie auch namhafte Experten, wie unter Punkt 3 dargelegt, keinen absehbaren Nutzen dieses Versuchs erkennen können, besteht unserer Ansicht nach keine finale Unerlässlichkeit für diesen Tierversuch.

B) Die instrumentale Unerlässlichkeit
(ist dieser Tierversuch das einzige Mittel um die angestrebte Erkenntnis zu gewinnen?)

Auch die instrumentale Unerlässlichkeit ist unserer Auffassung nach aufgrund obiger Ausführungen nicht gegeben. 

FAZIT: Da die Unerlässlichkeit nicht gegeben ist, widerspricht unserer Auffassung nach dieser Tierversuch dem Schweizerischen Tierschutzgesetz.

Bemerkungen:
Bewertung des Nutzens:
Zur Bewertung des Nutzens eines Tierversuchs gibt es keine etablierte Skala analog der obigen des Bundesamtes für Veterinärmedizin für die Belastung.
Die Ärztinnen und Ärzte für Tierschutz in der Medizin haben deshalb ein einfaches Bewertungsschema für den Nutzen entworfen. Es ist bewusst einfach und pauschal gehalten und verzichtet auf Pseudogenauigkeit, da ein zukünftiger Nutzen immer Spekulation bleiben muss.
In Anlehnung an die Kategorien des Schweregrades des BVET haben wir uns zwecks optimaler Vergleichbarkeit von Belastung und Nutzen deshalb für ein Schema mit Grad 0 – 3 entschieden.
Die ‚Nützlichkeitsgrade’ sind: Nützlichkeitsgrad 0 = kein Nutzen absehbar für Mensch oder Tier, Grad 1 = leichter Nutzen, Grad 2 = mittlerer Nutzen, Grad 3 = hoher Nutzen.

Die Bewertung erfolgt durch erfahrene Ärzte verschiedener Fachrichtungen, wozu auch Nicht-Mitglieder der Ärzte für Tierschutz beigezogen werden.

Gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften gilt:
'4.6: Versuche, die dem Tier schwere Leiden verursachen, müssen vermie­den werden, indem durch Änderung der zu prüfenden Aussage andere Versuchsanordnungen gewählt wer­den, oder indem auf den erhofften Erkenntnisgewinn verzichtet wird.